Zweiphasenausbildung
Zweiphasenausbildung: Führerausweis auf Probe
Wer ab 1.Dezember 2005 erstmals ein Gesuch um einen Lernfahrausweis der Kat. A oder B stellt, erhält den Führerausweis auf Probe nach bestandener Führerprüfung.
Die Probezeit dauert 3 Jahre . Dies gilt nicht bei Personen, die bereits Inhaber eines unbefristeten Führerausweises einer dieser Kategorien sind.
Obligatorische Weiterbildung:
Ab 1.1.2020 müssen Neulenkende eine siebenstündige Weiterbildung besuchen (WAP-Kurs).
Der Kurs muss im ersten Jahr nach der Führerprüfung absolviert werden.
Die Weiterbildung wird in Gruppen von sechs bis zwölf Personen durchgeführt.
Entzug des Führerausweises auf Probe:
Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung , die zum Entzug des Führerausweises führt , und endet dieser Entzug währen der Probezeit , wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt.
Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises.
Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine zweite Widerhandlung , die zum Entzug des Führerausweises führt, wird der Ausweis annulliert.
Dies gilt auch , wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt wurde.
Anfragen: Tel. 044 401 39 13